Der Notar in Nachlassangelegenheiten

DSC1362 foto kaiNachlassangelegenheiten – nicht immer einfach

Notarielle Tätigkeiten in Nachlassangelegenheiten sind vielfältig. Sie beschränken sich nicht nur auf die Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen. Bei der Errichtung von Testamenten ist eine notarielle Beurkundung nicht immer geboten.

Einzeltestamente oder gemeinschaftliche Testamente sind auch wirksam, wenn sie nicht notariell beurkundet werden. Wenn zusätzlich eine Vorsorgevollmacht erteilt wird, die über den Tod hinaus gültig bleibt, kann alles auch ohne notarielle Mitwirkung geregelt werden.

Auch die Vorsorgevollmacht, verbunden mit einer Patientenverfügung kann jeder selbst anfertigen. Zu beachten sind zwingende Formvorschriften und inhaltlich eindeutige Regelungen. Die sind auch bei vermeintlich einfachen Fällen nicht immer offensichtlich. Hier sollte zumindest eine vorherige Beratung erfolgen.

Wenn Immobilien vorhanden sind, genügen private Testamente oder Vorsorgevollmachten zur erforderlichen Änderung des Grundbuches nicht. Dann muss ein Erbschein beantragt werden. Wenn Immobilien vorhanden sind, ist also eine notarielle Beurkundung ratsam, weil dadurch ein Erbscheinverfahren vermieden wird.

Der Erbschein wird, falls erforderlich, von dem Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers erteilt. Für die Erteilung dieses Erbscheines ist die Stellung eines Antrages erforderlich, der bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen muss. Dieser Erbscheinsantrag kann entweder beim Amtsgericht oder bei einem Notar gestellt werde. Die Kosten hierfür sind gesetzlich festgelegt und in beiden Fällen gleich. Beim Notar fällt zusätzlich Mehrwertsteuer an.

Bei gesetzlicher Erbfolge ist die Vorlage der erforderlichen Personenstandsurkunden erforderlich, die vom Notariat beschafft werden. Notfalls werden unbekannte Erben ermittelt oder ein Verfahren zur Vertretung der unbekannten Erben eingeleitet.

Nicht selten zeichnen sich Schwierigkeiten zwischen den Erben bei der Auseinandersetzung des Nachlasses ab. Hier kann der Notar bereits im Anfangsstadium als neutraler Vermittler dazu beitragen, Streit zu vermeiden. Es kann bereits in diesem Zeitpunkt eine bindende Gesamtregelung getroffen werden.

Ähnlich ist es bei Erbausschlagungen. Auch hier können Anträge zu gleichen Bedingungen beim Nachlassgericht oder bei einem Notar gestellt werden. Auch hier müssen teilweise schwierige Rechtsfragen geklärt werden. Wird die Anfechtungsfrist versäumt, bestehen mehrere Möglichkeiten, eine drohende Haftung der Erben zu verhindern. Das setzt eine gründliche Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation des Erblassers und seiner Erben voraus.

Kai Neuvians
Notar und Fachanwalt für Erbrecht

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