Der Notar als Schlichter

Eine außergerichtliche Einigung spart Geld und NervenDSC1362 foto kai

Zur Recht werden die transatlantischen Freihandelsabkommen TTIP und CETA auch deshalb abgelehnt, weil in Streitfällen ein internationales, nicht-staatliches Schiedsgericht entscheiden soll. Diese privaten Schiedsgerichte sollen im Rahmen der Vertragsbestimmungen zum Investitionsschutz über Schadensersatzansprüche von Unternehmen gegen die Vertragsstaaten entscheiden können, ohne dass es die Möglichkeit einer unabhängigen staatlichen gerichtlichen Überprüfung gibt.

Dies wird von Kritikern der geplanten Abkommen als Angriff auf die Souveränität der Einzelstaaten, auf demokratische Prinzipien und auf die Rechtsstaatlichkeit angesehen.

In anderen Bereichen unseres Rechtssystems haben sich Schiedsverfahren dagegen längst bewährt. Sie verdrängen langwierige und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten. In Nachbarschaftstreitigkeiten sind sie vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen. In jedem Bezirk gibt es Schiedsmänner, die derartige Verfahren schlichten sollen. In komplizierten Bausachen nutzen die Beteiligten eine eigens geschaffene Verfahrensordnung.

Das private Schlichtungsverfahren ist in diesen Auseinandersetzungen einem Gerichtsverfahren überlegen. Das gilt auch für die Schlichtungsverfahren in langwierigen Tarifstreitigkeiten. Häufig führt hier erst das Schlichtungsverfahren zur Einigung.

Schlichter oder “Mediatoren” sind unabhängig, neutral und fachkundig. Das Verfahren ist offen, die Interessen aller Beteiligten werden berücksichtigt. Genau das macht ein Notar auch. Er ist neutral und muß sich strikt an seit Jahrzehnte geltende gesetzliche Verfahrensvorschriften halten. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von seiner Dienstaufsicht während seines gesamten Berufslebens überwacht.

Gleichwohl – in einem entscheidenden Punkt hat er eine besondere Stellung: Der Notar kann notarielle Urkunden errichten, die einem rechtskräftigen Urteil gleichkommen. Wenn die Parteien sich geeinigt haben, wird diese Einigung in der gebotenen Form notariell beurkundet. Aus dieser Urkunde kann notfalls – wie bei einem Urteil – die Zwangsvollstreckung betrieben werden. So kann in allen streitigen Lebensbereichen eine  abschließende “wasserdichte” Vereinbarung getroffen werden.

Regelmäßig wird das in familienrechtlichen Bereichen praktiziert. So schließen scheidungswillige Eheleute oder nichtverheiratete Paare Trennungsvereinbarungen, in denen die Trennungsfolgen abschließend geregelt werden.
Bei zerstrittenen Erbengemeinschaften ist besonderes Fingerspitzengefühl gefragt. Hier geht es häufig noch verbissener zur Sache als in Scheidungsverfahren. Auch hier lassen sich gute, abschließende notarielle Vereinbarungen treffen.

Finanziell noch bedeutender sind die Auseinandersetzungen von Gesellschaftern einer gemeinsamen Firma. Hier steht die Existenz der Firma auf dem Spiel, damit auch die der  MitarbeiterInnen und deren Angehörige.

Diese Fälle lassen sich auf viele weitere Lebensbereiche anwenden.
Man kann sich hier viel Zeit, Geld und Nerven sparen, wenn eine außergerichtliche Einigung gelingt.

Kai Neuvians
Rechtsanwalt und Notar

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