Vorsorgevollmacht

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Gesetzliche Änderungen für Vorsorgevollmachten beachten

Die Erkenntnis, mit einer Vorsorgevollmacht ein gerichtliches Betreuungsverfahren zu vermeiden, verbreitet sich stetig. Immer mehr Menschen geraten in Situationen, in denen sie nicht mehr in der Lage sind, sich um die eigenen Angelegenheiten selbst zu kümmern, wenn auch nur zeitweise.

Immer noch verbreitet ist die Auffassung, der Ehegatte oder die Kinder können dann alles Erforderliche regeln. Ein derartiges gesetzliches Vertretungsrecht kennt unsere Rechtsordnung jedoch nicht.

Es muss dann zwingend durch das Gericht ein gesetzlicher Vertreter – der Betreuer – bestellt werden. Das führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. Wichtige Entscheidungen müssen zudem vom Gericht genehmigt werden. Es entstehen unnötige Kosten, Zeit- und Nervenaufwand. Die Betreuungsgerichte sind schlicht überlastet.

Versuche, eine Gesetzesänderung herbeizuführen und zumindest dem Ehegatten ein gesetzliches Vertretungsrecht einzuräumen, haben sich nicht durchgesetzt. Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage. Es gibt keine gesetzliche Vertretung von Ehegatten untereinander. Die Vertretung kann nur vom Betreuer oder von einer/m Bevollmächtigten durchgeführt werden. Der Vorrang einer Vorsorgevollmacht, die von einer Patientenverfügung zu unterscheiden ist, vor einem Betreuungsverfahren ist gesetzlich ausdrücklich geregelt. Die Anforderungen an den Inhalt dieser Vollmacht steigen zum Schutz des Vollmachtgebers.

Die letzte Änderung bezieht sich auf die zwangsweise Durchführung stationärer Krankenhausaufenthalte. Die Ermächtigung hierfür muss ausdrücklich in der Vollmacht aufgenommen sein. Bestimmte schwere Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Vollmachtgebers müssen ausdrücklich aufgeführt werden. Unvollständige Vollmachten führen dann letztlich doch zu einer Betreuerbestellung.

Kai Neuvians
Notar – Kanzlei Am Amtshaus

 

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