Neue Landesbauordnung macht kommunale Stellplatzsatzung erforderlich
„Die Pflicht, Kfz- und Fahrradabstellplätze bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen herzustellen, ist in der Landesbauordnung in § 48 neu geregelt worden. Damit erhalten die Kommunen die Möglichkeit, die Anzahl an notwendigen Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen durch eine Satzung zu regeln.
In dieser Satzung kann auch die Ablöse von Stellplätzen, die es in Dortmund schon seit mehr als zwei Jahrzehnten gibt, geregelt werden. Nach Auffassung des Landesbauministeriums ist dies auch zwingend erforderlich, da die alte Ablösesatzung eventuell nicht mehr angewendet werden kann.“
Dies ist einer aktuellen Pressemeldung der Stadt Dortmund zu entnehmen. Mit dem durch die Planungsverwaltung vorgelegten Entwurf wird die Ablösemöglichkeit beibehalten. Mit der Einführung einer Richtwertetabelle könnte demnächst auch Klarheit über die Anzahl an vorgeschriebenen Stellplätzen bzw. Fahrradabstellplätzen geschaffen werden.
Von der geplanten Satzung werden insbesondere auch die folgenden Punkte betroffen:
- Stellplätze und Fahrradabstellplätze, die nicht auf dem Grundstück hergestellt werden, können auch auf einem Grundstück in räumlicher Nähe errichtet werden, wenn dies öffentlich rechtlich gesichert wird. Die räumliche Nähe ist mit maximal 300 Meter bei Stellplätzen und 60 Meter bei Fahrradabstellplätzen definiert.
- Für Stellplatzanlagen mit mehr als 10 Stellplätzen wird für 20 Prozent der Stellplätze die Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen vorgeschrieben.
- Nicht nur die Anzahl sondern auch die Qualität von Fahrradabstellplätzen wird definiert, um so eine bessere Nutzung zu erreichen. Hierbei wird auf ebenerdige Zugänglichkeit, sicheren Stand, Anschließmöglichkeiten und bei größeren Anlagen außerhalb von Gebäuden auch auf Diebstahl- und Witterungsschutz Wert gelegt.
- Die Ablösebeträge werden gegenüber den über 20 Jahre alten Regelungen um rund 30 Prozent angehoben. Der Höchstsatz in der City soll dann 12 000 Euro je Stellplatz betragen. Dieser Wert liegt auf vergleichbarem Niveau der mittleren und größeren Städte in NRW.
- Für notwendige Stellplätze bei öffentlich gefördertem Wohnungsbau oder bei Wohnungen in Denkmälern gilt ein reduzierter Ablösebetrag.
- Für Ein- und Zweifamilienhäuser ist keine Ablöse möglich.
- Fahrradabstellplätze können nur in der City abgelöst werden. Der Ablösebetrag für Fahrradabstellplätze beträgt 1000 Euro. Für Wohngebäude oder Wohnheime ist auch das Ablösen von Fahrradabstellplätzen in der City ausgeschlossen.
Der Satzungsentwurf soll im neuen Jahr im Januar und Februar in die politische Beratung eingebracht werden. Der Rastbeschluss ist für den 21.02.2019 geplant.