Stadt Dortmund darf Internetportal weiter betreiben
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat heute im Verfahren über das städtische Internetportal dortmund.de zwischen der Stadt Dortmund und dem Verlag Lensing-Wolff seine Entscheidung getroffen. Der Verlag ist im Rahmen einer Klage im August 2017 wegen der nach seiner Auffassung „pressemäßigen Berichterstattung“ auf dortmund.de gegen die Stadt Dortmund vorgegangen.
Der BGH hat am heutigen Morgen die Revision der Klägerin zurückgewiesen. In der einer Mitteilung des BGH heißt es dazu unter anderem: Das Internetportal der beklagten Stadt verstößt in der von der Klägerin beanstandeten Fassung nicht gegen das (aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete) Gebot der Staatsferne der Presse. Und: Das Gebot schützt auch vor Substitutionseffekten kommunaler Online-Informationsangebote, die dazu führen, dass die private Presse ihre besondere Aufgabe im demokratischen Gemeinwesen nicht mehr erfüllen kann (Link: siehe unten).
Dies bedeutet: Die Stadt Dortmund darf ihr Internetportal in aktueller Form weiterhin betreiben und InternetnutzerInnen aus erster Hand umfassend, verlässlich und professionell aufbereitet informieren.
Die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof die Informationspflicht als Teil der kommunalen Selbstverwaltung ausdrücklich gewürdigt hat, ist nicht nur für die Stadt Dortmund ein sehr wichtiger Punkt. „Dieses Urteil gibt allen Kommunen mehr Sicherheit, ihre Informationen in der gebotenen Art und Weise auch digital zur Verfügung zu stellen“, so Oberbürgermeister Thomas Westphal.
Die vollständige Mitteilung des BGH finden Sie hier: Der Bundesgerichtshof – Presse : Pressemitteilungen – Zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Betriebs eines kommunalen Internetportals