Hilfe! – Ein Brief von der Polizei

Kanzlei am Amtshaus RA FalkEine „Vorladung“ ist nur eine Einladung

Für die meisten Menschen wird es ein seltsames, wenn nicht gar ungutes Gefühl sein, einen Brief der Polizei mit der Überschrift „Vorladung“ und der Aufforderung, zu einem bestimmten Termin erscheinen zu sollen, zu öffnen.Zunächst irritiert das Wort „Vorladung“ und spiegelt dem Betroffenen vor, er müsse dieser Ladung Folge leisten. Eigentlich ist es aber vielmehr eine „Einladung“, die man annehmen kann oder eben auch nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob man als Beschuldigter oder als Zeuge eingeladen wurde.

Gerade dann, wenn man als Beschuldigter eine Aussage tätigen soll, empfiehlt es sich in aller Regel, zunächst einen Anwalt aufzusuchen. Ist man tatsächlich nur beobachtender Zeuge gewesen und wird als solcher eingeladen, so spricht normalerweise nichts dagegen, eine entsprechende Aussage auch zu tätigen.
Anders verhält es sich, wenn man Post von den Gerichten oder dem Staatsanwalt erhält. Diesen Ladungen muss man folgen. Sonst kann es auch teuer werden. Ist man sich nicht sicher, ob man eine Aussage tätigen soll oder muss, oder ob man vielleicht ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht hat, so empfiehlt es sich auch hier einen Anwalt aufzusuchen.
Es bleibt festzuhalten: Einladungen muss man nicht annehmen und kann diese ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Tobias Falk, Rechtsanwalt