Kurznachrichten: Aktionsbündnis „Nein! zum Dicken Dören“

Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

Diese Überschrift der Pressemitteilung Nr 31/2021 vom 29.4.2021 des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes dürfte das Aktionsbündnis „Nein! Zum Dicken Dören“ gefreut haben, denn das Urteil vom 24.3.2021 dürfte auch Auswirkungen auf den weiteren Protest des Aktionsbündnisses haben.

„Mit heute veröffentlichtem Beschluss 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz <KSG>) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen“, so heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Fridays for Future und andere KlimaschützerInnen hatten gegen das Gesetz geklagt – es geht ihnen nicht weitgenug. Und in der Tat: Das Gesetz greift aus Sicht des Gerichts zu kurz. Die Richter verpflichten die Bundesregierung  bis Ende des nächsten Jahres die Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen für die Zeit nach 2030 näher  zu regeln. Die BeschwerdeführerInnen seien in ihren Freiheitsrechten verletzt, denn „die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030.“
Einen Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur wie geplant auf deutlich unter zwei Grad und möglichst auf 1,5 Grad zu begrenzen, sei dann nur mit immer dringenderen und kurzfristigeren Maßnahmen machbar.
»Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind«, heißt es in der Mitteilung des Gerichtes. Zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit hätte der Gesetzgeber Vorkehrungen treffen müssen, »um diese hohen Lasten abzumildern«.

Quelle: BVerfG