… Vater sein, dann um so mehr,
oder doch nicht?
Ein Kind wird geboren – ein Grund zur Freude, und in der heutigen Zeit auch unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.
Und doch gibt es einige Besonderheiten, denen insbesondere Väter von nicht ehelichen Kindern Aufmerksamkeit schenken sollten; denn seit dem Jahre 2013 sind die Väterrechte gestärkt worden. Das ist auch gut so und war längst überfällig. Vor 2013 war es nämlich äußerst schwierig, erfolgreich einen Sorgerechtsantrag bei Gericht für den nicht ehelichen Vater durchzusetzen.
Nun ist die Rechtslage wie folgt:
Das Recht zur elterlichen Sorge steht zunächst der Kindesmutter zu. Um nun die Elternrechte auch für den Vater zu verbriefen, kann dies leicht durch eine gemeinsame Erklärung beim Jugendamt geschehen. Auch eine Heirat nach der Geburt begründet die gemeinsame elterliche Sorge.
Das Alles ist also, solange sich die Kindeseltern gut verstehen, unproblematisch. Doch was ist zu tun, wenn die Mutter nicht mitmacht und eine gemeinsame Erklärung verweigert? Dann geht der Weg über das Familiengericht – ein Antrag zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird immer dann erfolgreich sein, wenn die gemeinsame Ausübung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Das Gericht vermutet dies, wenn die Kindesmutter als Antragsgegnerin keine Gründe vorträgt, die der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts entgegenstehen. Ob hieraus ein umfangreicher Rechtsstreit entbrennt, ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich.
Jedenfalls ist es sehr zu begrüßen, dass grundsätzlich der Vater ein Recht hat, bei entscheidenden Fragen im Leben seines Kindes mit zu bestimmen.