…oder gibt es dafür direkt Punkte in Flensburg?
Es geistert durch die Presse und durchs Internet: Die Behauptung, wer als Autofahrer eine Smart Watch trägt, der verhält sich bußgeldrechtlich relevant. Doch stimmt das wirklich? Bringt einen die schicke Apple Watch auf direktem Wege in das im Verkehrszentralregister? Nach den Worten des Gesetzes zumindest nicht.
Dort heißt es in § 23 Absatz 1 a StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“
Normalerweise schmückt die Smart Watch das Handgelenk und wird eben nicht aufgenommen oder gehalten. Ebenso bedenklich wäre es, eine Uhr als Mobiltelefon oder Autotelefon zu bezeichnen. Vermutlich wird es nicht lange dauern, bis sich tatsächlich Gerichte mit dieser Frage auseinandersetzen müssen. Schließlich musste sich die Rechtsprechung auch schon mit der Frage beschäftigen, ob ein iPod ein Telefon ist. Dies wurde glücklicherweise verneint, da es zum telefonieren mit einem iPod einer Internetverbindung bedarf. Schließlich hielte ich es für sehr „mutig“ und klar gesetzeswidrig, einen Autofahrer wegen des Nutzens einer modernen Uhr mit einem Bußgeld zu belegen.
Tobias Falk, Rechtsanwalt *
*Tobias Falk verstärkt das Team der „Kanzlei am Amtshaus“ seit dem 1.6.2015. Er bringt neben einer fast 10-jährigen Berufserfahrung als zugelassener Rechtsanwalt frischen Wind in die Kanzlei. Als Fachanwalt für Strafrecht kümmert er sich um Mandanten, die sowohl Opfer einer Straftat wurden, als auch um Mandanten, die einer Straftat verdächtigt werden.
Ein weiterer Schwerpunkt ist das Familienrecht; hier berät er in allen Fragen rund um Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht. Als aktiver Reitersmann nimmt er zudem alle rechtlichen Hürden bei Streitigkeiten in dieser Sportart.